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Geltung
1.01. Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten nur im Verkehr mit Personen, die bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln
(Unternehmer i.S. von § 14 BGB), juristischen Personen
oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.02. Einkaufsbedingungen des Käufers wird widersprochen.
2. Angebot und Abschluss
2.01. Die in den Katalogen und sonstigen Verkaufsunterlagen
sowie – soweit nicht anders gekennzeichnet –
im Internet enthaltenen Angebote des Verkäufers
sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
2.02. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie
durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt
oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß
ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
2.03. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss
Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich
früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem
kaufmännischem Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung
schließen lassen, ist der Verkäufer berechtigt,
Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen
und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten,
wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen
sofort fällig gestellt werden.
3. Lieferfristen und Verzug
3.01. Sofern nicht eine schriftliche ausdrücklich
als verbindlich bezeichnete Zusage des Verkäufers
oder eine mündliche Zusage der Geschäftsleitung
bzw. unbeschränkbar bevollmächtigter Personen
des Verkäufers vorliegt, gilt eine Lieferfrist
nur als annähernd vereinbart.
3.02. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist
auf jeden Fall vorbehalten.
3.03. Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem
Umfang zulässig.
3.04. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb
eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer
Gewalt, Streiks, Aussperrung, Eingriffen nationaler
und internationaler Behörden, sowie allen unvorhergesehenen,
nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die
der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche
Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der verkauften
Produkte von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch
dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des
Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten.
Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung
verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener
Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer
nicht, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche
sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Das Recht
des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem
Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen
Nachfrist bleibt unberührt. Die vorstehenden Regelungen
gelten für den Käufer entsprechend, falls
die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
4. Versand, Gefahrübergang und Verpackung
4.01. Versandweg und –mittel sind, soweit nicht
anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen.
Das Gleiche gilt für die Verpackung, die nach transporttechnischen
und umweltpolitischen Gesichtspunkten erfolgt.
4.02. Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen
Vorschriften (§ 447 BGB), und zwar unabhängig
davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus
erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
4.03 Mehrwegverpackungen sind zu bestimmten, mit dem
Verkäufer vereinbarten Zeiten zurückzugeben.
4.04 Unbeschadet der Anwendung der Verpackungsverordnung
sind einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung
von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen,
nicht statthaft.
5. Zahlungsbedingungen
5.01. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders
vereinbart, zzgl. Versandkosten und Mwst. Eventuelle
Skontizusagen gelten nur für den Fall, dass sich
der Käufer mit der Zahlung früherer Lieferungen
nicht im Rückstand befindet. Bei Wechselzahlungen
gehen Diskontspesen zu Lasten des Käufers. Zahlungen
im sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen
stets der besonderen Vereinbarung.
5.02. Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig
von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener
Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen
nicht eingehalten und Tatsachen bekannt werden, die
auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung
des Käufers schließen lassen. Im letzteren
Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen
von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender
Sicherheiten abhängig zu machen.
5.03. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug
oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit
nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware
zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers
zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer
kann außerdem die weitere Veräußerung
und Wegschaffung der Ware untersagen. Die Rücknahme
ist kein Rücktritt vom Vertrag.
5.04. In den Fällen der Absätze 5.02. und
5.03. kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung
(Abs. 6.04.) widerrufen und für noch ausstehende
Lieferungen Vorauszahlung verlangen. Der Käufer
kann jedoch diese sowie die in Abs. 5.03. genannten
Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe
des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
5.05. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen;
Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit
sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Im
übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder
sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang
zurückbehalten werden. Über die Höhe
entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und
Handelskammer des Käufers benannter Sachverständiger.
6. Eigentumsvorbehalt
6.01. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der
Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als
Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Dies gilt
auch dann, wenn der Käufer Zahlungen auf von ihm
besonders bezeichnete Forderungen leistet. Die Einstellung
einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder
die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt
nicht auf. Wird mit der Bezahlung des Kaufpreises durch
den Käufer eine wechselmäßige Haftung
durch den Verkäufer begründet, so erlischt
der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers nicht vor
Einlösung des Wechsels durch den Käufer als
Bezogenen.
6.02. Der Käufer hat den Verkäufer über
eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und
die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten.
Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen
und solange er nicht im Verzug ist, veräußern,
vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung
gem. den nachfolgenden Nrn 6.03. und 6.04. auf den Verkäufer
übergehen. Zu anderen Verfügungen über
die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
6.03. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware werden schon jetzt an den Verkäufer
abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange der Sicherung
wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom
Käufer zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer
gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung
aus der Weiterveräußerung im Verhältnis
des Rechnungswertes der Ware des Verkäufers zu
den anderen verkauften Waren abgetreten.
6.04. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus
der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei
denn, der Verkäufer widerruft die Einzugsermächtigung
in den in Abschnitt 5.04. genannten Fällen. Auf
Verlangen des Verkäufers ist er verpflichtet, seine
Abnehmer sofort von der Abtretung an diesen zu unterrichten
– sofern der Verkäufer dies nicht selbst
tut – und ihm die zum Einzug erforderlichen Auskünfte
und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der
Forderungen ist der Käufer in keinem Falle berechtigt.
Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem
Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass
dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank
und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt
wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten
Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der
Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung
des Verkäufers sofort fällig.
6.05. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm
zustehenden Sicherungen in soweit freizugeben, als ihr
Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch
nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird,
ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert)
des Verkäufers.
7. Mängelrüge, Gewährleistung
und Haftung
7.01. Für Mängel im Sinne des § 434
BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer
hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge
und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel
oder Fehlmengen sind spätestens binnen 7 Tagen
durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu
rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften
unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB
unberührt.
7.02. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest,
darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie
darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet
werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der
Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren
durch einen von der IHK am Sitz des Käufers beauftragten
Sachverständigen erfolgte.
7.03. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer
die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks
Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu
stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt
die Gewährleistung.
7.04. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer
berechtigt, unter Berücksichtigung der Art und
Schwere des Mangels und der berechtigten Interessen
des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung,
Nachbesserung) festzulegen. Die gesetzlichen Rechte
des Käufers bleiben im übrigen unberührt.
Ersetzte Ware geht in das Eigentum des Verkäufers
über.
7.05. Über einen bei einem Verbraucher (§13
BGB) eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer
den Verkäufer unverzüglich zu informieren.
7.06. Sachmängelansprüche verjähren
in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß
§ 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) eine
längere Frist vorschreibt.
7.07. Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt
8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.01. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
des Käufers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche),
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung
von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen
der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.
Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird,
z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen
groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch
für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit
nicht verbunden.
8.02. Diese Regelung gilt für den Käufer
entsprechend.
9. Datenschutz
Der Käufer wird hiermit darüber informiert,
dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftstätigkeit
gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß
den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand,
anwendbares Recht
10.01. Für die gesamte Geschäftsbeziehung
gilt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende
Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, und zwar auch
dann, wenn die Lieferungen direkt von einer mit dem
Verkäufer verbundenen ausländischen Lieferfirma
erfolgen.
10.02. Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten
(einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist,
soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers.
Dieser ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an
seinem Sitz zu verklagen. |